Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Schiedsamtsgesetz
SchAG NRW§ 10 Verschwiegenheitspflicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/10#abs-1 (1) Die Schiedsperson hat Verschwiegenheit über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien zu wahren, soweit sie ihr amtlich bekanntgeworden sind; das gilt auch nach Beendigung ihrer Amtszeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/10#abs-2 (2) Über die Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf die Schiedsperson nur mit Genehmigung der Leitung des Amtsgerichts (§ 4) aussagen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchAG%20NRW/10#abs-3 (3) Die Genehmigung soll erteilt werden, wenn die Parteien zustimmen. Im übrigen ist § 37 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Vertrauen in die Schiedsperson und ihre Tätigkeit ernstlich gefährdet werden kann, wenn sie über Angelegenheiten aussagt, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen.